Norm
ABGB §371 BRechtssatz
Der Anleiheschuldner wird auch dann befreit, wenn er an einen nicht verfügungsberechtigten Inhaber leistet oder konvertiert, es sei denn, daß der Anleiheschuldner wissentlich, in Kenntnis der Nichtberechtigung, leistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012047Dokumentnummer
JJR_19540428_OGH0002_0030OB00282_5400000_001