Norm
EO §3 IIIARechtssatz
Geht aus den Unterlagen (Exekutionstitel, Vorbringen der betreibenden Unterhaltsberechtigten und allenfalls Auskunft nach § 10a EO) nicht hervor, daß der betreibenden Partei Berechtigte vorangehen oder Berechtigte vorhanden sind, die mit ihr gleichen Rang haben, ist dem Verpflichteten nur ein fester Freibetrag zu gewähren und Pfändungsschutz für andere Unterhaltsansprüche nicht vorzusehen. Sollte der Verpflichtete andere gesetzliche Unterhaltspflichten haben, so wird es ihm freistehen, einen Antrag auf Änderung der "Unpfändbarkeitsvoraussetzungen" im Sinne des § 9 LohnpfändungsV. zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0000063Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011