RS OGH 1954/4/28 3Ob272/54, 10Os11/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1954
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Norm

EO §3 IIIA
EO §3 IVC
EO §10 Aa
EO §54
LPfG §6
LPfG §9

Rechtssatz

Geht aus den Unterlagen (Exekutionstitel, Vorbringen der betreibenden Unterhaltsberechtigten und allenfalls Auskunft nach § 10a EO) nicht hervor, daß der betreibenden Partei Berechtigte vorangehen oder Berechtigte vorhanden sind, die mit ihr gleichen Rang haben, ist dem Verpflichteten nur ein fester Freibetrag zu gewähren und Pfändungsschutz für andere Unterhaltsansprüche nicht vorzusehen. Sollte der Verpflichtete andere gesetzliche Unterhaltspflichten haben, so wird es ihm freistehen, einen Antrag auf Änderung der "Unpfändbarkeitsvoraussetzungen" im Sinne des § 9 LohnpfändungsV. zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 272/54
    Entscheidungstext OGH 28.04.1954 3 Ob 272/54
  • 10 Os 11/66
    Entscheidungstext OGH 08.03.1966 10 Os 11/66
    Vgl auch; EvBl 1966/253 S 301

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0000063

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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