RS OGH 1954/4/28 3Ob203/54

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Veröffentlicht am 28.04.1954
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Norm

EheG §55 b1

Rechtssatz

Häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 55 EheG liegt auch bei räumlicher Trennung der Ehegatten dann vor, wenn zwischen ihnen eine Wirtschaftsgemeinschaft oder Geschlechtsgemeinschaft besteht. Der Begriff der häuslichen Gemeinschaft erschöpft sich nicht in der Wohnungsgemeinschaft.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 203/54
    Entscheidungstext OGH 28.04.1954 3 Ob 203/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056991

Dokumentnummer

JJR_19540428_OGH0002_0030OB00203_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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