Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 55 EheG liegt auch bei räumlicher Trennung der Ehegatten dann vor, wenn zwischen ihnen eine Wirtschaftsgemeinschaft oder Geschlechtsgemeinschaft besteht. Der Begriff der häuslichen Gemeinschaft erschöpft sich nicht in der Wohnungsgemeinschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056991Dokumentnummer
JJR_19540428_OGH0002_0030OB00203_5400000_001