RS OGH 1954/4/28 3Ob281/54, 3Ob223/61, 3Ob142/84, 3Ob89/09y

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Veröffentlicht am 28.04.1954
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Norm

EheG §66 ff
EO §35 Af

Rechtssatz

In einem Oppositionsprozeß, der gegen Exekutionsführung auf Grund eines Unterhaltsvergleiches (hinsichtlich aufrechter Ehe) geführt wird, weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde, kann nicht der Unterhalt der Ehefrau für die Zeit nach der Scheidung festgesetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0000876

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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