RS OGH 1954/4/28 3Ob281/54, 4Ob538/82, 1Ob3/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1954
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Norm

ABGB §91 C7
EheG §66

Rechtssatz

Auch ein Unterhaltsvergleich, der sich nur auf die Unterhaltspflicht während des Bestandes der Ehe bezieht, verliert mit Scheidung der Ehe seine Wirksamkeit.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 281/54
    Entscheidungstext OGH 28.04.1954 3 Ob 281/54
    Veröff: SZ 27/116
  • 4 Ob 538/82
    Entscheidungstext OGH 18.05.1982 4 Ob 538/82
    Veröff: SZ 55/74
  • 1 Ob 3/06g
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 3/06g
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird ein während der Ehe geschlossener Unterhaltsvergleich durch die Scheidung unwirksam, es sei denn, dass sich die Abmachung auch auf die Zeit nach der schon in Aussicht gestandenen Scheidung bezieht oder der Fall einer Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß §61 Abs 3 EheG vorliegt. (T1)

Schlagworte

Siehe aber nunmehr Entscheidungen zu § 69 Abs 2 EheG. Kein Erlöschen bei Scheidungen nach § 55 EheG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047361

Dokumentnummer

JJR_19540428_OGH0002_0030OB00281_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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