Norm
AußStrG §9 A1Rechtssatz
Unanfechtbarkeit eines Beschlusses, womit das Gericht die Entscheidung über gestellte Anträge bis zum Abschluss der Erhebungen vorbehält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006111Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021