RS OGH 1954/4/29 2Ob266/54 (2Ob267/54), 1Ob763/54, 3Ob304/56, 1Ob251/56, 8Ob329/63, 5Ob174/69, 2Ob54

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Veröffentlicht am 29.04.1954
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Norm

EGZPO ArtXLII IC
EGZPO ArtXLII IDa

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Angabe eines Vermögens oder von Schulden betrifft die Verzeichnung des Vermögensstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung hingegen macht die Darstellung einer Vermögensbewegung innerhalb eines Zeitraumes erforderlich. Es besteht daher zwischen diesen Tätigkeiten ein wesentlicher Unterschied. Daraus folgt, daß die Rechnungslegungspflicht mangels einer gesetzlichen Grundlage keineswegs die Pflicht zur Eidesleistung begründet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0034961

Dokumentnummer

JJR_19540429_OGH0002_0020OB00266_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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