- 1 Ob 813/53
Entscheidungstext OGH 29.04.1954 1 Ob 813/53
- 4 Ob 520/76
Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 520/76
- 7 Ob 585/77
Entscheidungstext OGH 23.06.1977 7 Ob 585/77
Beisatz: Teil einer Gegenforderung. (T1)
- 7 Ob 501/81
Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 501/81
Auch; Beisatz: Widerklage (T2)
- 7 Ob 635/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 635/81
Auch; Beisatz: Hier: Abweisung eines Teilbetrages. (T3)
- 7 Ob 32/82
Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 32/82
Auch
- 6 Ob 872/82
Entscheidungstext OGH 20.01.1983 6 Ob 872/82
Auch
- 1 Ob 704/83
Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 704/83
Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Rechtsrüge bezog sich nur auf einen von mehreren Ansprüchen. (T4)
- 1 Ob 653/85
- 14 Ob 86/86
Beisatz: Dabei hat es auch nach Neuregelung des
§ 84 ZPO durch die ZVN 1983 zu bleiben. (T5)
Veröff: JBl 1986,674 = Arb 10527 = DRdA 1987,452 (Pfeil)
- 7 Ob 501/86
Veröff: SZ 59/126 = NZ 1987,317
- 4 Ob 565/87
Auch; Veröff: SZ 60/229
- 8 Ob 560/87
Entscheidungstext OGH 25.02.1988 8 Ob 560/87
Auch; Beisatz: Bei einem mehrere Ansprüche erfassenden Schadenersatzbegehren sind die einzelnen Ansprüche nur dann im Rahmen der Rechtsrüge zu prüfen, wenn die Rechtsrüge hinsichtlich jedes dieser Ansprüche ordnungsgemäß ausgeführt ist. (T6)
- 8 Ob 524/89
- 7 Ob 618/89
Ähnlich; Beisatz: Auch im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nach allen Richtungen ist das Rechtsmittelgericht an den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt gebunden und hat sich auf den aus dem Parteivorbringen sich ergebenden Streitgegenstand zu beschränken. (T7)
- 10 ObS 426/89
Vgl
- 4 Ob 53/90
- 4 Ob 536/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 536/91
Auch; Beisatz: Hier: Kündigungsgründe (T8)
- 3 Ob 1564/91
Entscheidungstext OGH 27.11.1991 3 Ob 1564/91
- 4 Ob 18/92
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechtsrüge, die sich nicht nur - wie vom Berufungsgericht angenommen - auf Unterlassungsbegehren sondern auch auf Widerrufsbegehren und Veröffentlichungsbegehren bezieht. (T9)
- 9 ObA 218/93
Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 218/93
Auch; Beis wie T6
- 9 ObA 59/94
Auch
- 2 Ob 577/94
- 1 Ob 592/95
Auch; Beis wie T4
- 10 Ob 1619/95
Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 Ob 1619/95
Beis wie T4
- 10 Ob 2134/96p
Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 Ob 2134/96p
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 ObS 2303/96s
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2303/96s
Vgl auch; Beis wie T4
Veröff: SZ 69/209
- 1 Ob 2323/96s
Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2323/96s
Auch
- 1 Ob 53/97v
Vgl
- 9 ObA 235/97t
Ähnlich; Beisatz: Wurde eine vom Erstgericht materiell unrichtig gelöste Rechtsfrage in der Berufung nicht geltend gemacht, kann diese Frage nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sein. (T10)
- 8 Ob 312/97h
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T10
- 10 ObS 432/97w
Vgl auch; Beis wie T4
- 3 Ob 47/98b
- 10 ObS 301/98g
Vgl auch; Beis wie T4
- 2 Ob 68/00i
Vgl auch
- 8 Ob 24/02s
Auch
- 10 Ob 41/04h
Beisatz: Hat die Rechtsrüge in zweiter Instanz nur einen bestimmten Aspekt aufgegriffen, wurde das Ersturteil aber nicht aus dem nunmehr relevierten Grund bekämpft, dann kann die diesbezügliche rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. (T11)
- 7 Ob 153/04g
Auch; Veröff: SZ 2004/134
- 6 Ob 70/05w
Beisatz: Hier: Der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation wurde im Rechtsmittelverfahren nicht aufrechterhalten. (T12)
- 8 Ob 120/06i
Auch; Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um mehrere selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen geht. (T13)
Beis wie T12
- 7 Ob 41/07s
Auch; Beisatz: Hier: Rekurs über eine Klagsänderung stützte sich nicht darauf, dass die bezirksgerichtliche Wertzuständigkeit überschritten worden sei. Das Rekursgericht hätte hier nur im Rahmen des Vorbringens der Beklagten (Frage der erheblichen Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens) die Zulässigkeit der Klagsänderung prüfen dürfen. (T14)
- 6 Ob 117/07k
Auch; Beis wie T13
- 5 Ob 148/07m
Auch; Beisatz: Kommt daher der Revisionswerber in seiner Revision auf bestimmte Rechtsgründe oder selbstständige Einwendungen nicht mehr zurück, so sind diese damit aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des Obersten Gerichtshofs ausgeschieden. (T15)
- 2 Ob 176/07g
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6
Veröff: SZ 2008/73
- 4 Ob 86/08p
Auch; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Einwendung der Schadenminderungspflicht. (T16)
- 6 Ob 119/08f
Auch; nur T13
- 3 Ob 224/08z
Auch; Beis ähnlich wie T11
- 17 Ob 28/08d
Auch; Beis wie T15; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber muss jedoch Rechtsgründe, denen in sich geschlossene - also selbständige rechtserzeugende, rechtshemmende oder rechtsvernichtende - Tatsachen zugrundeliegen, behandeln, damit sie nicht aus dem Nachprüfungsrahmen herausfallen. (T17)
- 5 Ob 193/08f
Auch; Beisatz: Tritt der Rechtsmittelwerber der Beurteilung einer selbstständigen Rechtsfrage durch das Rekursgericht in seinem Revisionsrekurs nicht entgegen, ist diese Rechtsansicht nicht mehr zu überprüfen. (T18)
Bem: Hier: Außerstreitiges Verfahren nach
§ 37 Abs 1 Z 6 MRG. (T19)
Veröff: SZ 2009/1
- 4 Ob 80/09g
Vgl; Beisatz: Die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erfolgt nur insoweit, als im Rahmen einer Rechtsrüge Rechtsfragen zu (selbstständigen) Ansprüchen und Einwendungen ausgeführt worden sind. (T20)
- 5 Ob 64/09m
Vgl
- 5 Ob 171/09x
Auch; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T15
Bem: Hier: Bejahung des Bestands der Klagsforderung als rechtlich selbständige Frage gegenüber der Beurteilung der Gegenforderung. (T21)
Veröff: SZ 2009/162
- 5 Ob 189/09v
Auch; Beis wie T18; Beisatz: Die Passivlegitimation betrifft eine rechtlich selbständige Frage. (T22)
- 17 Ob 34/09p
Vgl
- 1 Ob 20/10p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11
- 8 ObA 30/09h
Vgl auch; Beis wie T18
- 4 Ob 202/09y
Auch; Beis wie T15
- 2 Ob 143/09g
Auch; Beis wie T6
Veröff: SZ 2010/67
- 5 Ob 53/10w
Auch; Beis ähnlich wie T18
- 3 Ob 192/10x
Auch; Beis ähnlich wie T18
- 8 Ob 50/10a