Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der BS in Wien, vertreten durch Czerwenka & Partner, Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 18. Juni 2001, Zl. K 30/00-37, betreffend Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 49a TKG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2001 (im Spruch ist offensichtlich irrtümlich der "9. Mai 2001" angeführt) auf Parteistellung gemäß § 8 AVG im Verfahren K 30/00 betreffend die Zuteilung von Frequenzen aus dem Frequenzbereich GSM-1800 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in dem bei der belangten Behörde unter K 30/00 geführten Verfahren am 7. Mai 2001 Frequenzpakete um 962 Mio. ATS gemäß § 49 a TKG versteigert worden seien. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt vor dem 8. Mai 2001 einen Antrag bei der belangten Behörde betreffend das Verfahren K 30/00 eingebracht, insbesondere auch nicht innerhalb der gemäß § 49a Abs. 3 Z. 4 TKG bestimmten Frist, die am 26. Februar 2001 geendet habe. Die Antragstellerin habe vorgebracht, dass sie gemäß dem im Jahr 1994 gestellten Antrag gemäß dem FernmeldeG (lautend auf die "Nutzungsbewilligung für alle freien und frei werdenden Frequenzen unter 3 GHz mit Kanalrastern von mindestens 6 MHz...zur Errichtung eines ... weitgehend kabelfreien Telekommunikationsnetzes zur schmal- und breitbandigen Datenübertragung im gesamten österreichischen Bundesgebiet ...") ein rechtliches Interesse am Verfahren K 30/00 habe. Dem halte die belangte Behörde entgegen, dass das bezogene Verfahren in § 49 a TKG geregelt sei. Gemäß § 49a Abs. 6 TKG bildeten sämtliche Antragsteller eine Verfahrensgemeinschaft. Gemäß § 49 a TKG habe die Regulierungsbehörde die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zu erteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 Z. 1 und 2 TKG erfülle und die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleiste. Da die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde keinen Antrag innerhalb der gemäß § 49a Abs. 3 Z. 4 TKG bestimmten Frist auf Zuteilung dieser Frequenzen eingebracht habe, stehe ihr kein Rechtsanspruch auf Parteistellung im Verfahren K 30/00 zu.
Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2001, B 1086/01-7, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter Einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Gemäß den die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof betreffenden Ausführungen wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf die Gleichartigkeit der vorliegenden Beschwerde mit der mit dem hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 2001/03/0122-5, erledigten Beschwerde (in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde, die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die Ausführungen in der Beschwerde) kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
Zusammengefasst kann auch im vorliegenden Fall festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin unbestritten keinen Antrag gemäß § 49a TKG auf Zuteilung der öffentlich ausgeschriebenen Frequenzen im Verfahren K 30/00 gestellt hat. Sie ist somit nicht Antragstellerin gemäß § 49 a Abs. 6 TKG. Anträge auf Zuteilung von Frequenzen, die vor Inkrafttreten des TKG (1. August 1997) gestellt wurden, sind gemäß § 125 Abs. 2 TKG nach der bis zum Inkrafttreten des TKG geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass es ihr offen gestanden wäre, sich an der diesbezüglichen Ausschreibung von Frequenzen zu beteiligen und einen entsprechenden Antrag gemäß § 49a TKG zu stellen.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin in dem näher angeführten Verfahren gemäß dem § 49a TKG keine Parteistellung zukam.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2002
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001030414.X00Im RIS seit
07.05.2002