Norm
ABGB §863 LRechtssatz
Ein prozessuales Anerkenntnis durch Stillschweigen ist dem Prozeßrecht fremd. Die Beurteilung, ob eine Tatsache bestritten oder ob ein Zugeständnis anzunehmen ist, ist freies Ermessen des Gerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0016167Dokumentnummer
JJR_19540429_OGH0002_0010OB00779_5300000_001