Norm
EGZPO ArtXLII Abs3 IIIRechtssatz
Der Art XLII Abs 3 EGZPO ist nicht nur bei Klagen auf eidliche Angabe des Vermögens, sondern auch in Verbindung mit einem Antrag auf Rechnungslegung zulässig. Es kann auch hier die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden bis aus der gelegten Rechnung der ziffernmäßige Betrag hervorgeht. Dieser kann dann im fortgesetzten Verfahren im Wege der Richtigstellung der Klage begehrt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Zur Bezifferung des Leistungsbegehrens durch den Kläger als Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens siehe RS0124339.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0034968Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017