- 2 Ob 302/54
Entscheidungstext OGH 05.05.1954 2 Ob 302/54
- 2 Ob 678/55
Entscheidungstext OGH 04.01.1956 2 Ob 678/55
- 1 Ob 175/59
Entscheidungstext OGH 03.03.1959 1 Ob 175/59
JBl 1960,187
- 6 Ob 181/59
SZ 32/78
- 1 Ob 417/60
Entscheidungstext OGH 23.11.1960 1 Ob 417/60
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 175/59
- 7 Ob 63/62
Entscheidungstext OGH 21.03.1962 7 Ob 63/62
- 8 Ob 76/69
Entscheidungstext OGH 22.04.1969 8 Ob 76/69
- 6 Ob 304/69
Entscheidungstext OGH 25.02.1970 6 Ob 304/69
- 7 Ob 137/74
Entscheidungstext OGH 05.09.1974 7 Ob 137/74
Beisatz: Der Pflichtteilsberechtigte wird durch eine durch bloße Verwaltungstätigkeit der Erben bewirkte Erhöhung des Unternehmenswertes nicht ungerechtfertigt begünstigt, sondern erhält nur einen Ausgleich für den Vorteil, der sich für den Beschenkten dadurch ergibt, daß er das Geschenk bereits vom Empfangstage an besitzen und nutzen konnte. (T1)
Veröff: EvBl 1975/132 S 263 = NZ 1975,13 =JBl 1975,208
- 7 Ob 596/76
nur: Der Pflichtteil ist wohl nach dem Werte des Verlassenschaftsvermögens am Todestage des Erblassers zu berechnen, es gebührt aber dem Noterben darüber hinaus ein verhältnismäßiger Anteil an der Werterhöhung und an den Erträgnissen des Nachlassvermögens bis zum Tage der wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles. (T2)
Veröff: SZ 49/92
- 6 Ob 12/76
nur T2; Veröff: SZ 49/118 = NZ 1979,143
- 8 Ob 518/83
Beisatz: Die während dieses Zeitraumes eintretenden Wertänderungen stellen Gewinn oder Verlust dar. Im Hinblick auf diese Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten besteht allerdings kein Anspruch auf Zinsen aus der fälligen Pflichtteilsforderung. (T3)
Veröff: SZ 57/90 = NZ 1984,132
- 4 Ob 558/83
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 558/83
Beis wie T3
- 6 Ob 633/91
Auch; Veröff: NZ 1993,13
- 2 Ob 529/95
Vgl auch
- 6 Ob 326/99f
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Da der Noterbe aber an der Änderung der Wertverhältnisse bis zur Zuteilung teilnimmt, der Pflichtteil also valorisiert wird, ersetzt dieser Beteiligungsanspruch den Anspruch auf Verzinsung des schon fälligen Pflichtteils. (T4)
- 9 Ob 204/00s
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Anwendung des
§ 786 ABGB setzt aber voraus, dass das Vermögen, um dessen Weiterentwicklung es geht, im Nachlass vorhanden ist. (T5)
- 6 Ob 109/03b
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
- 3 Ob 315/05b
Beisatz: Da die Verlassenschaft nach § 786 zweiter Satz ABGB bis zur „wirklichen Zuteilung" als ein den „Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut" anzusehen ist, nehmen die Noterben bis dahin an deren wirtschaftlicher Entwicklung teil. Im Ergebnis bestimmt sich die Höhe des Pflichtteils daher nach dem Wert der Verlassenschaft zu diesem Zeitpunkt. (T6)
Veröff: SZ 2006/45
- 2 Ob 208/09s
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Unter „wirklicher Zuteilung“ wird die ziffernmäßige Feststellung des Pflichtteilsanspruchs verstanden, die nach der Rechtsprechung durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung erfolgen kann. (T7)
- 9 Ob 82/10i
- 2 Ob 65/12s
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 65/12s
Auch; Auch Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T5; Beisatz: Die Gemeinschaftsfiktion des
§ 786 ABGB gilt nicht für vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes Vermögen, das Gegenstand einer Pflichtteilserhöhung wegen Schenkung wird. (T8)
- 4 Ob 169/13a
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 169/13a
Auch; nur T2
- 2 Ob 108/16w
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 108/16w
Auch; Beisatz: Diese fingierte Rechtsgemeinschaft schließt es aber aus, das Erlöschen von Belastungen aufgrund der Durchführung der pflichtteilswidrigen Verfügung – die gerade als Beendigung dieser Rechtsgemeinschaft zu werten wäre – zu berücksichtigen. (T9)
Beisatz: Hier: Hälfteanteil einer Liegenschaft durch pflichtteilswidrige Verfügung der Erblasserin der anderen Hälfteeigentümerin zugefallen. Daher ist die dadurch weggefallene „Belastung“ bei der Ermittlung des Pflichtteils in Form eines „Miteigentumsabschlags“ zu berücksichtigen. (T10)