Norm
EO §379 Abs2 Z1 CRechtssatz
Die Tatsache der Veräußerung von Grundbesitz oder sonstiger Vermögensgegenstände allein recht für die Bescheinigung der im § 379 Abs 2 EO geforderten subjektiven, durch das Verhalten des Antragsgegners hervorgerufenen Gefährdung noch nicht aus, wenn nicht zu besorgen ist, daß der Schuldner aus dem Verkaufserlös unberechtigter Weise einige Gläubiger begünstigen oder den Erlös dem Zugriff eines bestimmten Gläubigers entziehen will, solange also nicht die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger bescheinigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005271Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015