RS OGH 1954/5/5 3Ob299/54, 2Ob611/54, 4Ob76/06i, 3Ob209/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1954
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Norm

EO §379 Abs2 Z1 C

Rechtssatz

Die Tatsache der Veräußerung von Grundbesitz oder sonstiger Vermögensgegenstände allein recht für die Bescheinigung der im § 379 Abs 2 EO geforderten subjektiven, durch das Verhalten des Antragsgegners hervorgerufenen Gefährdung noch nicht aus, wenn nicht zu besorgen ist, daß der Schuldner aus dem Verkaufserlös unberechtigter Weise einige Gläubiger begünstigen oder den Erlös dem Zugriff eines bestimmten Gläubigers entziehen will, solange also nicht die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger bescheinigt ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 299/54
    Entscheidungstext OGH 05.05.1954 3 Ob 299/54
  • 2 Ob 611/54
    Entscheidungstext OGH 20.10.1954 2 Ob 611/54
  • 4 Ob 76/06i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 76/06i
    Auch; Beisatz: Gleiches gilt bei einer mit Kreditaufnahme verbundenen Verpfändung. (T1)
  • 3 Ob 209/14b
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 209/14b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005271

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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