Beisatz: Ebenso wie schon bisher nach § 25 Abs 6 UWG (aF), ist auch gemäß § 25 Abs 4 Satz 2 UWG in der Fassung der Nov BGBl 1980/120 "die Art der Veröffentlichung von Amts wegen im Urteil zu bestimmen". Dies unter Bedachtnahme auf den Zweck dieser Maßnahme und vor allem auf das Informationsbedürfnis der beteiligten Verkehrskreise. (T1) Veröff: ÖBl 1982,17
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wenn auch die Bestimmung der Art der Urteilsveröffentlichung - insbesondere der dafür herangezogenen Medien - dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, muß sie sich doch im Rahmen des Antrages halten. -"Anti-Zahnstein" (T2)
nur: Die Art der Veröffentlichung bestimmt das Gericht. (T3); Beisatz: Soll die beantragte Veröffentlichung in einem Printmedium erfolgen, kann weder deren Plazierung noch deren allfällige besondere optische Gestaltung dem Ermessen des Klägers vorbehalten bleiben. (T4)
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Unter „Art der Veröffentlichung“ ist einerseits die Bestimmung des Mediums, andererseits die Form und Aufmachung der Veröffentlichung zu verstehen, also das „Wo“, das „Wie oft“ und das „Wie“ der Veröffentlichung. (T6); Beisatz: Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über die Art der Veröffentlichung dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit iSd § 226 Abs 1 ZPO Rechnung zu tragen. (T7); Beisatz: Soweit Art und Weise der Veröffentlichung im Urteil nicht näher festgelegt sind, obliegt deren Bestimmung dem zur Publikation verpflichteten Medienunternehmen. (T8)