Norm
ZPO §266 DIIIRechtssatz
Die Verwertung eines im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses einer Partei gemäß § 266 ZPO durch das Berufungsgericht, wenn das Prozeßgericht darüber keine Feststellungen getroffen hat, stellt keinen Mangel des berufungsgerichtlichen Vefahrens dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040095Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2020