Norm
ABGB §932 VRechtssatz
Die Lieferung einer anderen mangelfreien Sache an Stelle der gekauften mangelhaften Sache stellt keine Behebung von Mängeln dar. Auf einen solchen Austausch hat der Verkäufer keinen Anspruch. Maßgebend ist nicht, ob die Lieferung einer anderen mangelfreien Sache möglich ist, sondern nur ob Unbehebbarkeit wesentlicher Mängel der Sache vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0018743Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012