RS OGH 1954/5/5 2Ob286/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1954
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Norm

ABGB §1295 IId1
ABGB §1315
GmbHG §18

Rechtssatz

Haftung der beklagten Baugesellschaft m. b. H. für die Unterlassung der Aufstellung einer Warnungstafel vor der Baustelle, sodaß der Kläger in diese hineinfuhr. Der Mangel der Kontrolle, ob der dazu bestimmte nicht untüchtige Besorgungsgehilfe seine Obliegenschaft erfüllt hat (Aufstellung der Warnungstafel) muß als Fehler in der Organisation des Unternehmens der Baugesellschaft gewertet werden, also als Verschulden des gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführers), somit als eigenes Verschulden der beklagten juristischen Person.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023160

Dokumentnummer

JJR_19540505_OGH0002_0020OB00286_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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