Norm
ABGB §608Rechtssatz
Wenn anläßlich einer Abhandlung nach Kärntner Höferecht ein Erbübereinkommen getroffen wird, daß die Witwe den Hof übernehme (ins Eigentum) und bei Erreichung des 30. Lebensjahres eines Sohnes diesem den Hof zu übergeben habe, ist im Zweifel keine unentgeltliche Übergabe zu verstehen. Dabei hat analog des Kärntner Höferecht angewendet zu werden, sodaß "der Erbe wohl bestehen könne". Er hat der Übergeberin ihre Erbportion auszubezahlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0008264Dokumentnummer
JJR_19540506_OGH0002_0010OB00183_5400000_001