RS OGH 1954/5/6 1Ob183/54, 1Ob505/56, 1Ob495/58

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Veröffentlicht am 06.05.1954
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Norm

ABGB §608
AußStrG §166
Krnt HöfeG §7

Rechtssatz

Wenn anläßlich einer Abhandlung nach Kärntner Höferecht ein Erbübereinkommen getroffen wird, daß die Witwe den Hof übernehme (ins Eigentum) und bei Erreichung des 30. Lebensjahres eines Sohnes diesem den Hof zu übergeben habe, ist im Zweifel keine unentgeltliche Übergabe zu verstehen. Dabei hat analog des Kärntner Höferecht angewendet zu werden, sodaß "der Erbe wohl bestehen könne". Er hat der Übergeberin ihre Erbportion auszubezahlen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0008264

Dokumentnummer

JJR_19540506_OGH0002_0010OB00183_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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