Norm
EntmO §12 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmung des § 111 JN betrifft nur das Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht, nicht aber das Entmündigungsverfahren als solches. Hat das OLG dieser Beschlußfassung im Sinne des § 12 Abs 4 EntmO seine Zustimmung nicht erteilt, dann ist das zuständige inländische Gericht zur Durchführung des Entmündigungsverfahrens verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047036Dokumentnummer
JJR_19540506_OGH0002_0010ND00137_5400000_001