RS OGH 1954/5/6 1Nd137/54

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Veröffentlicht am 06.05.1954
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Norm

EntmO §12 Abs4
JN §111

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 111 JN betrifft nur das Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht, nicht aber das Entmündigungsverfahren als solches. Hat das OLG dieser Beschlußfassung im Sinne des § 12 Abs 4 EntmO seine Zustimmung nicht erteilt, dann ist das zuständige inländische Gericht zur Durchführung des Entmündigungsverfahrens verpflichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047036

Dokumentnummer

JJR_19540506_OGH0002_0010ND00137_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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