Norm
DSt 1872 §2 C2Rechtssatz
Eine Verschwiegenheitspflicht des Anwaltes gegen nicht von ihm vertretene dritte Personen setzt voraus, daß dem Anwalt in dieser seiner Eigenschaft eine Mitteilung anvertraut wurde, sodaß mit deren Geheimhaltung gerechnet werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0054849Dokumentnummer
JJR_19540506_OGH0002_0000DS00001_5400000_001