RS OGH 1954/5/6 Ds1/54

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Veröffentlicht am 06.05.1954
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Norm

DSt 1872 §2 C2

Rechtssatz

Eine Verschwiegenheitspflicht des Anwaltes gegen nicht von ihm vertretene dritte Personen setzt voraus, daß dem Anwalt in dieser seiner Eigenschaft eine Mitteilung anvertraut wurde, sodaß mit deren Geheimhaltung gerechnet werden konnte.

Entscheidungstexte

  • Ds 1/54
    Entscheidungstext OGH 06.05.1954 Ds 1/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0054849

Dokumentnummer

JJR_19540506_OGH0002_0000DS00001_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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