Norm
JN §28Rechtssatz
Vor der Erledigung eines Antrages nach § 28 JN haben die Untergerichte über die Unzuständigkeitseinreden zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0046344Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2011