Norm
ABGB §1052 B3Rechtssatz
Ein Klagebegehren kann nicht deshalb abgewiesen werden, weil der Kläger ihm zustehende Forderungen aufrechnungsweise den Forderungen der Beklagten entgegengesetzt, seine Gegenleistungen aber nicht verzinsen will und somit aus rechtlichen Gründen weniger leisten zu müssen glaubt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0025307Dokumentnummer
JJR_19540506_OGH0002_0010OB00304_5400000_001