RS OGH 1954/5/6 1Ob289/54, 2Ob643/54, 4Ob565/72

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Veröffentlicht am 06.05.1954
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Norm

ABGB §276 Id
AußStrG §16 BIII2c

Rechtssatz

Die Meinung, die Tatsache, daß ein Absender einen ordentlichen Sachwalter zurückgelassen hat, hindere in jeder Hinsicht die Bestellung eines Abwesenheitskurators, ist offenbar gesetzwidrig. Nur soweit der Geschäftskreis des zurückgelassenen Sachwalters reicht, ist die Bestellung eines Abwesenheitskurators ausgeschlossen. Der Geschäftskreis des zurückgelassenen Sachwalters umfaßt aber niemals auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Abwesenden und dem zurückgelassenen Sachwalter. Wenn also die Rechte des Abwesenden dadurch gefährdet erscheinen, daß er selbst infolge seiner Abwesenheit nicht in der Lage ist, eine erteilte Vollmacht zu widerrufen, andererseits eine solche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, daß ein Widerruf der Vollmacht zum Schutz der Rechte des Abwesenden angezeigt wäre, so kann sinngemäß ein Kurator auch zu dem Zweck bestellt werden, namens des Abwesenden die Vollmacht zu widerrufen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 289/54
    Entscheidungstext OGH 06.05.1954 1 Ob 289/54
    Veröff: JBl 1954,513
  • 2 Ob 643/54
    Entscheidungstext OGH 08.09.1954 2 Ob 643/54
  • 4 Ob 565/72
    Entscheidungstext OGH 05.09.1972 4 Ob 565/72
    nur: Nur soweit der Geschäftskreis des zurückgelassenen Sachwalters reicht, ist die Bestellung eines Abwesenheitskurators ausgeschlossen. Der Geschäftskreis des zurückgelassenen Sachwalters umfaßt aber niemals auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Abwesenden und dem zurückgelassenen Sachwalter. (T1) Veröff: EvBl 1973/25 S 70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0010623

Dokumentnummer

JJR_19540506_OGH0002_0010OB00289_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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