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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der C in G, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Heinz Kupferschmid und Mag. Michael Medwed, Rechtsanwälte in Graz, A. Kolpinggasse 2, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 10. September 2001, Zl. A 17-2.706/2001 - 2, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:
1. M in R, 2. R in G, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 6/1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Bauvorhaben betrifft eine Liegenschaft in Graz, die im Flächenwidmungsplan als "allgemeines Wohngebiet" gewidmet ist und auf welchem sich u.a. ein Haus befindet, das an die M.-Straße grenzt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer an die zu bebauende Liegenschaft grenzenden Liegenschaft, auf welcher sich u. a. ebenfalls ein (ebenfalls an die M.-Straße grenzendes) Haus befindet.
Mit dem am 21. Dezember 2000 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuch (vom 19. Dezember 2000) kamen die Bauwerber um baubehördliche Bewilligung der Nutzungsänderung (Änderung des Verwendungszweckes) der Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Hauses von "Wohnen" auf Zahntechnikräume ein. (Ein früheres Bauvorhaben betreffend die nun streitverfangene Liegenschaft - es ging um die Errichtung eines Garagengebäudes für 12 Pkw im rückwärtigen Bereich der Liegenschaft - war Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 20. Juni 2001, Zl. 2000/06/0115, worauf noch zurück zu kommen sein wird. Der Aktenlage zufolge haben die nunmehrigen Bauwerber zwischenzeitig das Eigentum an dieser Liegenschaft erworben.)
Die Beschwerdeführerin erhob als Nachbarin rechtzeitig vor der Bauverhandlung am 1. März 2001 Einwendungen, die sie in der Bauverhandlung aufrecht erhielt und teilweise näher ausführte. Sie wendete ein, gemäß § 71 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), wären im vorliegenden Fall geeignete Stellplätze zu errichten. Ihr sei bekannt, dass ihr diesbezüglich kein Mitspracherecht zukomme, sie gehe aber davon aus, dass die Behörde entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung überprüfe, ob alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Es sei vorliegendenfalls nicht ersichtlich, wo und wieviele Abstellplätze geplant seien. Sie gehe jedoch davon aus, dass der Hof hinter dem bestehenden verfahrensgegenständlichen Gebäude im Rahmen der gewerblichen Nutzung verwendet werden solle, um zum Gebäude zuzufahren und dort Fahrzeuge abzustellen. Die Zufahrt zu diesem Hof erfolge über die gemeinsame Einfahrt zwischen dem gegenständlichen Haus und ihrem Haus von der M.-Straße aus. Durch die Umwidmung zu gewerblichen Zwecken sei davon auszugehen, dass es zu einem vermehrten Zu- und Abfahrtsverkehr zur Liegenschaft und zum Hof über die gemeinsame Einfahrt durch Angestellte, Lieferanten, Kunden und dergleichen kommen werde. Es seien daher insbesondere durch den vermehrten Zu- und Abfahrtsverkehr das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen durch Lärm-, Abgas- und Staubimmissionen zu erwarten. Da es auf Grund des bereits bestehenden Gebäudes nicht möglich sei, größere Abstände vorzuschreiben, um solche Belästigungen zu verhindern, sei die angestrebte Änderung des Verwendungszweckes jedenfalls unzulässig. Es werde daher beantragt, geeignete Gutachten einzuholen.
Im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen stehe das Vorhaben auch mit der Flächenwidmung (allgemeines Wohngebiet) nicht im Einklang. Es wolle diesbezüglich ein entsprechendes raumplanerisches Gutachten eingeholt werden.
Hinsichtlich der gemeinsamen Zufahrt bestehe eine Dienstbarkeit des Gehen und Fahrens über das Grundstück der Beschwerdeführerin zu Gunsten der zu bebauenden Liegenschaft (Anmerkung: Aus dem genannten, vorangegangenen Beschwerdeverfahren Zl. 2000/06/0115 ist bekannt, dass die Grundgrenze zwischen den beiden Liegenschaften etwa in der Mitte dieses Zufahrtsbereiches verläuft und diesbezüglich wechselseitige Dienstbarkeiten bestehen). Durch das Vorhaben werde eine rechtswidrige Ausdehnung der Dienstbarkeit erfolgen. Die Beschwerdeführerin behalte sich daher ausdrücklich vor, diesbezügliche gerichtliche Schritte gegen die Bauwerber einzuleiten.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 27. März 2001 wurde den Bauwerbern die angestrebte Bewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden teils als unbegründet abgewiesen, teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Begründend heißt es u.a., im Gebietsbereich befände sich eine kleinteilige dichte Stadtstruktur mit Gebäuden, die sich bis in den Hofbereich erstreckten und teilweise als Betriebs- und Nebengebäude genehmigt worden seien. Im unmittelbaren Bereich seien Gaststätten, Ordinationen, eine Apotheke und Geschäfte vorhanden, sodass ein Widerspruch zum Gebietscharakter nicht gegeben sein könne. Ein derart kleiner Betrieb könne zu keinen unzumutbaren Belästigungen der Bewohner und Nachbarn durch Verkehrslärm und Abgase führen, sodass auch kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gegeben sei.
Nach Angabe der Bauwerber würden im Objekt (gemeint: in den verfahrensgegenständlichen Räumen) maximal 6 Personen gleichzeitig anwesend sein. Dies bedeute, dass eine Vorschreibung von Pkw-Abstellflächen entfallen könne. Entsprechend der Bestimmung des § 71 Abs. 3 Stmk. BauG sei ein Abstellplatz für je 5 Dienstnehmer vorzusehen, demnach wären zwei Stellplätze notwendig, welche jedoch gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b Stmk. BauG als bewilligungsfreie Vorhaben anzusehen seien. Sie müssten der Behörde lediglich mitgeteilt werden. Sollten ohne Bewilligung auf dem Bauplatz bewilligungspflichtige Abstellplätze vorgesehen werden, müsste um Bewilligung eingekommen werden und es könnten die Nachbarn bei diesem Bewilligungsverfahren ihre Einwendungen erheben. Vorliegendenfalls würden keine Pkw-Abstellplätze bewilligt und es könnten somit die Nachbarn (diesbezüglich) in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Sollten ohne Bewilligung (mehr als zwei) entsprechende Pkw-Abstellplätze auf dem Bauplatz errichtet werden, müsste ein entsprechender Beseitigungsauftrag erlassen werden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, der mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben wurde.
Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Berufung insbesondere aus, verfahrensgegenständlich sei die Änderung der Nutzung des Erdgeschosses von Wohnen auf Zahntechnikräumlichkeiten. Abgesehen von WC-Räumlichkeiten sollten ein Büro mit einer Nutzfläche von 13,09 m2, ein Aufenthaltsraum mit einer Nutzfläche von 6,55 m2, ein Gussraum mit einer Nutzfläche von 6,84 m2 sowie drei Technikräume mit Nutzflächen von 21,62 m2, 23,04 m2 und 12,81 m2 eingerichtet werden. Die M.-Straße stelle eine der Haupteinzugsstraßen in den innerstädtischen Bereich aus den südlich angrenzenden Gemeinden dar. Der Bauplatz liege im Nahbereich des Messegeländes. Wie schon von der Behörde erster Instanz festgestellt worden sei, lägen im unmittelbaren Nahbereich des Bauplatzes sowohl Gaststätten, Ordinationen, Geschäfte als auch eine Apotheke. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei eine Bestandsaufnahme betreffend den konkreten Gebietscharakter durch die Behörde sehr wohl erfolgt und es werde das Vorhandensein dieser Gasthäuser, Geschäfte und anderer Dienstleistungseinrichtungen auch nicht bestritten. Richtig sei aber, dass eine Bestandsaufnahme durch einen Sachverständigen nicht erfolgt sei. Nach Auffassung der belangten Behörde stelle sich das Vorhandensein dieser Betriebe als offenkundige Tatsache dar, die sowohl der Behörde als auch der Beschwerdeführerin bekannt seien, sodass eine nochmalige Bestandaufnahme durch einen Sachverständigen entbehrlich sei.
Die gegenständliche Nutzungsänderung diene den sozialen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten - hinsichtlich des allgemeinen Wohngebietes werde nach § 23 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1975 (ROG) nicht auf die Bewohner des betreffenden Wohngebietes abgestellt, sondern auf die Bewohner von Wohngebieten (schlechthin) - und es werde durch diese Nutzung keine dem Wohncharakter dieses Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohner verursacht. Dies deshalb, weil auch nach der Erfahrung des täglichen Lebens zahntechnische Arbeiten, die vielfach in Zusammenhang mit Zahnarztordinationen zu sehen seien, weder Lärm noch Belästigungen durch Abluft oder Abgase verursachten.
Die von der Beschwerdeführerin befürchteten Belästigungen durch Lärm und Abgase, verursacht durch Kfz-Verkehr, seien nicht verfahrensgegenständlich und diese entzögen sich somit auch einer Beurteilung durch die belangte Behörde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausweitung der Dienstbarkeit sei als privatrechtliche Einwendung anzusehen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Behörde von Amts wegen zu prüfen habe, ob ein Grundstück über eine geeignete Zufahrt verfüge, sei festzustellen, dass der Bauplatz unmittelbar an die M.-Straße angrenze, sodass eine Erreichbarkeit des Bauplatzes gegeben sei; die Frage, ob, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, eine Servitutsüberschreitung gegeben sei oder nicht, sei hingegen von den Zivilgerichten zu klären.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die Bauwerber haben eine Gegenschrift erstattet; Kostenersatz wurde gesondert angesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Die Beschwerdeführerin erachtet sich gemäß ihrer "Anfechtungserklärung" (richtig: Bezeichnung des Beschwerdepunktes) in ihrem "gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG gewährleisteten, subjektiv öffentlichen Recht auf Einhaltung des im Flächenwidmungsplan für diese Widmungskategorie enthaltenen Immissionsschutzes verletzt".
§ 23 Abs. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 lautet auszugsweise (insofern in der Fassung LGBl. Nr. 39/1986):
"5) Im Bauland sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:
a) reine Wohngebiete, das sind Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen u. dgl.) oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig sind;
b) allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können;
c) Kern-, Büro und Geschäftsgebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Verwaltungsgebäude, Büro- und Kaufhäuser, Hotels, Theater, Kirchen, Versammlungsräume, Gast- und Vergnügungsstätten u. dgl. bestimmt sind, wobei auch die erforderlichen Wohngebäude und Garagen in entsprechender Verkehrslage sowie Betriebe, die sich der Eigenart des Büro- und Geschäftsgebietes entsprechend einordnen lassen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen, errichtet werden können;
..."
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, das Vorhaben stünde im Widerspruch zur Flächenwidmung.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Nachbarin gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes schlechthin zukommt, sondern nur aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes, sodass die belangte Behörde im Berufungsverfahren fallbezogen nur diesen Aspekt zu prüfen hatte. Das gilt sinngemäß gleicher Maßen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0159, m.w.N.).
Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Argumentation zunächst den Unterschied zwischen § 23 Abs. 5 lit. a (reine Wohngebiete) und lit. b ROG (allgemeine Wohngebiete). Im Beschwerdefall ist nicht maßgeblich, wie sie meint, ob die vorgesehene Nutzung den Bedürfnissen des betreffenden Wohngebietes dient (darauf kommt es bei der Widmung "reines Wohngebiet" an), sondern vielmehr, ob sie den in lit. b leg. cit. umschriebenen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten (überhaupt) dient (also nicht nur des betreffenden Wohngebietes). Das ist für ein zahntechnisches Labor, das bestimmungsgemäß der medizinischen (zahnmedizinischen) Versorgung dienen soll (so sind im "allgemeinen Wohngebiet" ausdrücklich Krankenanstalten zulässig), als gegeben anzunehmen. Es kommt allerdings weiters darauf an, dass dieser Betrieb keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohnerschaft verursachen darf. Eben dies sei - so die Auffassung der Beschwerdeführerin - im Hinblick auf die mit diesem Betrieb verbundenen Fahrzeugbewegungen zu erwarten (Zu- und Abfahrten, Lieferanten, u.a.m.). In diesem Zusammenhang beruft sie sich zur Stützung ihres Standpunktes auf das im früheren Bauverfahren (welches Gegenstand des eingangs genannten hg. Erkenntnisses vom 20. Juni 2001, Zl. 2000/06/0115, war) eingeholte immissionstechnische Gutachten.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Gegenstand des früheren Bauverfahrens war, wie gesagt, die Errichtung eines Garagengebäudes im rückwärtigen Teil der Liegenschaft, wobei die Zufahrt zu diesem Gebäude notwendigerweise von der M.-Straße aus über die gemeinsame Einfahrt erfolgen musste. Das nun verfahrensgegenständliche Vorhaben unterscheidet sich wesentlich von diesem früheren Vorhaben: Hier geht es "nur" um eine Änderung des Nutzungszweckes des Erdgeschoßes des Hauses. Die Errichtung von Stellplätzen (wo auch immer) ist nicht Gegenstand des Antrages (worauf noch zurück zu kommen sein wird).
Gemäß dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Stadtplanungsamtes vom 2. Februar 2001 ist der Straßeverkehrslärmkarte 1994 zufolge der betreffende Abschnitt der M.-Straße "tagsüber mit 65 bis 70 dB belastet". Das steht im Einklang mit dem von der Beschwerdeführerin bezogenen Gutachten des Amtes für Umweltschutz vom 29. Oktober 1999 im vorangegangenen Bauverfahren (zitiert nach der Wiedergabe im genannten Vorerkenntnis Zl. 2000/06/0115), wonach die örtliche Umgebungslärmsituation durch den Verkehrslärm auf der M.-Straße geprägt sei, woraus sich an einem näher bezeichneten Immissionspunkt im Bereich der gemeinsamen Zufahrt unter Tags ein Istmaß von 56 dB und nachts ein Istmaß von 46 dB ergebe (womit das Widmungsmaß von 55 dB tagsüber bzw. 45 dB nachts überschritten werde).
Die Beschwerdeführerin verweist an sich zutreffend darauf, dass projektbedingt gewisse Fahrbewegungen zu erwarten seien, es ist aber der belangten Behörde vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles beizutreten, dass daraus angesichts des starken Verkehres auf der M.-Straße keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b ROG zu erwarten sind, sodass die Einholung entsprechender Gutachten entbehrlich war (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0159), wobei auch dem Nachbarn kein Mitspracherecht dahin zukommt, dass sich der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht ändere (siehe dazu Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, § 26 Stmk. BauG E 46, ua.). Soweit es aber der Beschwerdeführerin darum geht, Zufahrten über die gemeinsame Zufahrt zum rückwärtigen Teil der zu bebauenden Liegenschaft zu unterbinden (das ist die Tendenz ihres Vorbringens) und sie in diesem Zusammenhang vorbringt, projektbedingt sei im Hinblick auf die laut Angabe der Bauwerber vorgesehenen 6 Dienstnehmer zwei Abstellplätze erforderlich, weshalb von der belangten Behörde sehr wohl abzuklären und von Amts wegen zu prüfen gewesen wäre, ob das Grundstück über eine geeignete Zufahrt verfüge, ist für sie daraus nichts zu gewinnen. Mit diesem Vorbringen, es habe die belangte Behörde die amtswegige Prüfung der Zufahrtsverhältnisse unterlassen, behauptet sie - abgesehen davon, dass diese Aspekte vom ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkt nicht umfasst sind - von vornherein keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte und macht im Übrigen auch inhaltlich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Kataloges des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG geltend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0199; siehe dazu beispielsweise auch die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, § 5 Stmk. BauG E. 4 wiedergegebene Judikatur). Sofern eine Benützung der gemeinsamen Einfahrt im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Nutzungsänderung eine unzulässige Erweiterung der bestehenden Dienstbarkeit bedeuten würde, wie die Beschwerdeführerin meint, bleibt es ihr unbenommen, Abhilfe im ordentlichen Rechtsweg zu begehren.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 31. Jänner 2002
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060142.X00Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010