Norm
ZPO §500 Abs2 IIE3Rechtssatz
Wenn das Berufungsgericht im Vorprozeß ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes S 10000,-- nicht übersteigt, so darf es im judicium rescissorium keine davon abweichende Bewertung vornehmen. Der trotzdem im judicium rescissorium ergangene Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes S 10000,-- übersteige, ist unbeachtlich, die Revision daher zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0042423Dokumentnummer
JJR_19540507_OGH0002_0020OB00044_5400000_001