Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Ist die Bezeichnung eines künstlichen Produktes (hier: Kunstseide) im Sinne des § 3 UWG irreführend, weil sie ein Naturerzeugnis (hier: Naturseide) vortäuschen kann, so können die Bevölkerungskreise, die vorwiegend Abnehmer auch dieses Erzeugnisses sind, bei der Beurteilung nicht um deswillen außer Betracht gelassen werden, weil sie nur einen verhältnismäßig geringen Teil der Gesamtbevölkerung ausmachen. Diese Kreise unterliegen, weil sie beide Erzeugnisse kennen und Abnehmer beider Erzeugnisse sind, der Gefahr der Irreführung durch derartige Bezeichnungen in erhöhtem Maße und müssen deshalb bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden, wenn sie ihrer Zahl nach gegenüber der Gesamtbevölkerung zurücktreten. Veröff: JZ 1954,644
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103588Dokumentnummer
JJR_19540511_AUSL000_0010ZR00178_5200000_002