RS OGH 1954/5/11 1ZR178/52

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Veröffentlicht am 11.05.1954
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Norm

UWG §14 B2

Rechtssatz

Der Kreis von Waren verwandter Art im Sinne des § 13 I UWG ist weit zu ziehen. Entscheidend ist, ob die Waren miteinander in Wettbewerb treten können. Dabei ist auch die Möglichkeit einer Ausbreitung des Geschäftes und damit eines zukünftigen Wettbewerbes zu berücksichtigen (Bestätigung von RG GRUR 39, 741, 742; JW 26, 1549 Nr 4).

Veröff: JZ 1954,644

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103611

Dokumentnummer

JJR_19540511_AUSL000_0010ZR00178_5200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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