Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 3 UWG richtig oder unrichtig ist, kann ein tatsächlicher allgemeiner Sprachgebrauch nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil er aus einer Abwehrstellung interessierter Wirtschaftskreise (nämlich zwecks Vermeidung von Verwechslungen) eingeführt und gefördert worden ist.
Veröff: JZ 1954,644
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103587Dokumentnummer
JJR_19540511_AUSL000_0010ZR00178_5200000_001