RS OGH 1954/5/11 1ZR178/52

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Veröffentlicht am 11.05.1954
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Norm

UWG §2 D1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 3 UWG richtig oder unrichtig ist, kann ein tatsächlicher allgemeiner Sprachgebrauch nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil er aus einer Abwehrstellung interessierter Wirtschaftskreise (nämlich zwecks Vermeidung von Verwechslungen) eingeführt und gefördert worden ist.

Veröff: JZ 1954,644

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103587

Dokumentnummer

JJR_19540511_AUSL000_0010ZR00178_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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