Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Auch eine objektive richtige Angabe kann im Sinne des § 3 UWG unrichtig sein, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise die Wirkung einer unrichtigen Angabe ausübt. Dabei ist es nicht erforderlich, daß diese Wirkung für die Gesamtheit der Verkehrsteilnehmer oder doch für den überwiegenden Teil von ihnen festzustellen ist. Es genügt vielmehr, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise ihr ausgesetzt ist (Bestätigung von RG GRUR 31,875/876; 39,627/629).
Veröff: JZ 1954,644
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103621Dokumentnummer
JJR_19540511_AUSL000_0010ZR00178_5200000_004