RS OGH 1954/5/12 2Ob1025/53, 2Ob182/72, 2Ob174/72, 2Ob59/85

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Veröffentlicht am 12.05.1954
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Norm

StVO §76 IIa

Rechtssatz

Wenn bloß auf einer Straßenseite ein Gehsteig vorhanden ist (auch nur auf eine Länge von fünfunddreißig Meter), darf der Fußgänger am rechten Straßenrand bleiben und braucht nicht auf den anderen Gehsteig hinüberwechseln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0075548

Dokumentnummer

JJR_19540512_OGH0002_0020OB01025_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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