Norm
StVO §76 IIaRechtssatz
Wenn bloß auf einer Straßenseite ein Gehsteig vorhanden ist (auch nur auf eine Länge von fünfunddreißig Meter), darf der Fußgänger am rechten Straßenrand bleiben und braucht nicht auf den anderen Gehsteig hinüberwechseln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0075548Dokumentnummer
JJR_19540512_OGH0002_0020OB01025_5300000_001