RS OGH 1954/5/12 3Ob304/54, 7Ob99/56, 1Ob98/65, 4Ob75/65, 6Ob381/66, 7Ob59/70, 1Ob120/73, 5Ob201/73,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1954
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Norm

ABGB §912
ABGB §1295 Ia6
ABGB §1323 B
EO §368

Rechtssatz

Wird die aus dem Gesetz geschuldete Leistung zur Schadensgutmachung verweigert, so kann an deren Stelle entweder schon in der Klage oder im Laufe des Prozesses bis zu Schlusse der mündlichen Verhandlung aus dem gleichen Rechtstitel das Interesse gefordert werden, das darin besteht, daß der Gläubiger wirtschaftlich so gestellt wird, als wenn ordnungsgemäß geleistet worden wäre. Die Frage der Tunlichkeit und Möglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes ist nur dann erörterungsbedürftig, wenn sich der Beklagte zur Leistung des Naturalersatzes erboten hat. Der Ersatz des Interesses in Geld ist auf den Schätzwert der geschuldeten Leistung im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 304/54
    Entscheidungstext OGH 12.05.1954 3 Ob 304/54
    EvBl 1954/356 S 536
  • 7 Ob 99/56
    Entscheidungstext OGH 14.03.1956 7 Ob 99/56
    nur: Wird die aus dem Gesetz geschuldete Leistung zur Schadensgutmachung verweigert, so kann an deren Stelle entweder schon in der Klage oder im Laufe des Prozesses bis zu Schlusse der mündlichen Verhandlung aus dem gleichen Rechtstitel das Interesse gefordert werden, das darin besteht, daß der Gläubiger wirtschaftlich so gestellt wird, als wenn ordnungsgemäß geleistet worden wäre. (T1) Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Schadenersatzforderung nicht eingeklagt, sondern compensando geltend gemacht wird. (T2)
  • 1 Ob 98/65
    Entscheidungstext OGH 12.07.1965 1 Ob 98/65
    Vgl aber; nur: Der Ersatz des Interesses in Geld ist auf den Schätzwert der geschuldeten Leistung im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen. (T3) Beisatz: Unbillig bei naturgemäßer Wertverminderung (Kfz). Hier Zeit der Frustrierung der Exekutionsführung bzw Zeit unverzüglicher Einbringung der Interessenklage. (T4)
  • 4 Ob 75/65
    Entscheidungstext OGH 05.10.1965 4 Ob 75/65
    nur T1; JBl 1966,629 = SozM IAe,589
  • 6 Ob 381/66
    Entscheidungstext OGH 01.03.1967 6 Ob 381/66
    nur T1; MietSlg 19136
  • 7 Ob 59/70
    Entscheidungstext OGH 29.04.1970 7 Ob 59/70
    nur T3
  • 1 Ob 120/73
    Entscheidungstext OGH 04.07.1973 1 Ob 120/73
    nur T1; Beisatz: Hier: Instandhaltungs- bzw Instandsetzungsarbeiten im Rahmen der ordnungsgemäßen Erhaltung des Gebäudes und Arbeiten, die nur durch die Vernachlässigung der Instandsetzungspflicht erforderlich geworden sind. (T5) = ImmZ 1973,270
  • 5 Ob 201/73
    Entscheidungstext OGH 30.01.1974 5 Ob 201/73
    nur T3
  • 1 Ob 314/75
    Entscheidungstext OGH 28.01.1976 1 Ob 314/75
    nur T3; EvBl 1976/227 S 470
  • 7 Ob 507/96
    Entscheidungstext OGH 22.05.1996 7 Ob 507/96
    Vgl aber; nur T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 209/02i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 209/02i
    Vgl auch; nur: Wird die aus dem Gesetz geschuldete Leistung zur Schadensgutmachung verweigert, so kann an deren Stelle entweder schon in der Klage oder im Laufe des Prozesses bis zu Schlusse der mündlichen Verhandlung aus dem gleichen Rechtstitel das Interesse gefordert werden, das darin besteht, daß der Gläubiger wirtschaftlich so gestellt wird, als wenn ordnungsgemäß geleistet worden wäre. (T6); Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Unbillig bei naturgemäßer Wertverminderung (Kfz). (T7)
  • 6 Ob 180/05x
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 180/05x
    Vgl; nur: Die Frage der Tunlichkeit und Möglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes ist nur dann erörterungsbedürftig, wenn sich der Beklagte zur Leistung des Naturalersatzes erboten hat. (T8); Veröff: SZ 2005/158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004736

Dokumentnummer

JJR_19540512_OGH0002_0030OB00304_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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