Norm
JN §41Rechtssatz
Die Zuständigkeit ist nach der Sachlage zur Zeit der Anhängigmachung des Anspruches, nicht seiner Streitanhängigkeit zu beurteilen. Es kommt also auf die Klagserhebung, nicht auf die Zustellung an. Spätere Tatbeständsänderungen sind grundsätzlich unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0046230Dokumentnummer
JJR_19540512_OGH0002_0010OB00284_5400000_001