RS OGH 1954/5/12 1Ob284/54

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Veröffentlicht am 12.05.1954
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Norm

JN §41

Rechtssatz

Die Zuständigkeit ist nach der Sachlage zur Zeit der Anhängigmachung des Anspruches, nicht seiner Streitanhängigkeit zu beurteilen. Es kommt also auf die Klagserhebung, nicht auf die Zustellung an. Spätere Tatbeständsänderungen sind grundsätzlich unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 284/54
    Entscheidungstext OGH 12.05.1954 1 Ob 284/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0046230

Dokumentnummer

JJR_19540512_OGH0002_0010OB00284_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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