Norm
ABGB §1175 A3Rechtssatz
Die zur faktischen Gesellschaft entwickelten Grundsätze sind auch auf die "GmbH"-Gründergesellschaft anzuwenden, wenn sie nach außen und innen ins Leben getreten ist und so viele derart gewichtige Rechtstatsachen geschaffen hat, daß Recht und Verkehrssicherheit es verbieten, ihnen die rechtliche Anerkennung zu versagen. Das gilt grundsätzlich auch für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; anders kann zu entscheiden sein, wenn sich ein Gesellschafter auf Grund arglistiger Täuschung einen besonders günstigen Gewinnanteil oder Liquidationsanteil zusagen läßt.
Veröff: NJW 1954,1562
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103349Dokumentnummer
JJR_19540512_AUSL000_0020ZR00167_5300000_001