Norm
MG §22Rechtssatz
Will die klagende Partei nur eine Teilkündigung, dann muß sie dies in einer auch für den Prozeßgegner klar erkennbaren Weise zum Ausdruck bringen und dem Prozeßgericht auch die für eine Teilkündigung erforderlichen tatsächlichen Grundlage liefern (vgl MietSlg 2583). Da dies nicht geschehen ist, wurde die Kündigung mit Recht aufgehoben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044854Dokumentnummer
JJR_19540512_OGH0002_0030OB00263_5400000_001