RS OGH 1954/5/12 3Ob263/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1954
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Norm

MG §22
ZPO §562 B

Rechtssatz

Will die klagende Partei nur eine Teilkündigung, dann muß sie dies in einer auch für den Prozeßgegner klar erkennbaren Weise zum Ausdruck bringen und dem Prozeßgericht auch die für eine Teilkündigung erforderlichen tatsächlichen Grundlage liefern (vgl MietSlg 2583). Da dies nicht geschehen ist, wurde die Kündigung mit Recht aufgehoben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 263/54
    Entscheidungstext OGH 12.05.1954 3 Ob 263/54
    Veröff: MietSlg 4161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044854

Dokumentnummer

JJR_19540512_OGH0002_0030OB00263_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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