RS OGH 1954/5/12 2Nd162/54, 6Ob186/63, 1Ob675/81, 1Ob4/94

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Veröffentlicht am 12.05.1954
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Norm

ABGB §233 A
EntmO §16 ff

Rechtssatz

Die Verfügung über die Aufnahme eines Kindes unter sieben Jahren in einer geschlossenen Anstalt stellt eine wichtige Maßnahme dar, die nach § 255 ABGB der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedarf. Die Einleitung eines Anhaltungsverfahrens im Sinne des §§ 16 ff EntmO kommt für ein Kind unter sieben Jahren nicht in Betracht. Das Gleiche gilt für den Fall, daß eine vollentmündigte Person in eine geschlossene Anstalt aufgenommen wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Nd 162/54
    Entscheidungstext OGH 12.05.1954 2 Nd 162/54
    Veröff: SZ 27/130
  • 6 Ob 186/63
    Entscheidungstext OGH 11.09.1963 6 Ob 186/63
  • 1 Ob 675/81
    Entscheidungstext OGH 22.07.1981 1 Ob 675/81
    nur: Der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedarf. Das Gleiche gilt für den Fall, daß eine vollentmündigte Person in eine geschlossene Anstalt aufgenommen wird. (T1)
  • 1 Ob 4/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 4/94
    Vgl; Beisatz: Rechtslage vor Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes BGBl 1990/155 mit 01.01.1991. Die Anzeige der Aufnahme eines Geisteskranken beim Bezirksgericht führte im Falle eines voll oder beschränkt Entmündigten nicht zur Durchführung eines Anhalteverfahrens, sondern lediglich zur Weiterleitung der Mitteilung an das zuständige Pflegschaftsgericht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049084

Dokumentnummer

JJR_19540512_OGH0002_0020ND00162_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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