RS OGH 1954/5/18 4Ob76/54

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Veröffentlicht am 18.05.1954
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Norm

ABGB §1162 IAb
AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Zum Vertrauensbruch: Man könnte unter Umständen annehmen, daß ein Vertrauensbruch dann nicht vorliegt, wenn ein Angestellter selbst gegen den erteilten Auftrag eine von ihm als günstig erkannte Maßregel trifft. Keinesfalls dürfte er aber seine selbständige Handlungsweise dadurch verschleiern, daß er Eingänge verschweigt, die er zur Tragung der Kosten der von ihm getroffenen Maßregeln verwendet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 76/54
    Entscheidungstext OGH 18.05.1954 4 Ob 76/54

Schlagworte

SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vertrauensunwürdigkeit, Anordnung, Anweisung, Verstoß, Eingang, Verschleierung, Verheimlichung, Verschweigen, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0029399

Dokumentnummer

JJR_19540518_OGH0002_0040OB00076_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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