Norm
ABGB §1162 IAbRechtssatz
Zum Vertrauensbruch: Man könnte unter Umständen annehmen, daß ein Vertrauensbruch dann nicht vorliegt, wenn ein Angestellter selbst gegen den erteilten Auftrag eine von ihm als günstig erkannte Maßregel trifft. Keinesfalls dürfte er aber seine selbständige Handlungsweise dadurch verschleiern, daß er Eingänge verschweigt, die er zur Tragung der Kosten der von ihm getroffenen Maßregeln verwendet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vertrauensunwürdigkeit, Anordnung, Anweisung, Verstoß, Eingang, Verschleierung, Verheimlichung, Verschweigen, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0029399Dokumentnummer
JJR_19540518_OGH0002_0040OB00076_5400000_001