Vgl auch; Beisatz: Das Außerstreitverfahren kennt im allgemeinen weder eine Zustellung des Rekurses an den Gegner noch eine Gegenschrift des letzteren und bestimmt auch keine Frist für die Vorlage einer solchen (vgl Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 235 und 250). Eine Gegenäußerung ist daher nur in den vom Gesetz selbst bestimmten Ausnahmefällen des § 16 Abs 3 NWG und des § 30 Abs 4 EisbEG zulässig (vgl Fasching 4/387). (T1)
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Im Außerstreitverfahren sind Rekurse und Revisionsrekurse grundsätzlich nicht zweiseitig; für das Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse über die Pflege und Erziehung besteht keine gesetzliche Ausnahme. (T4)
Beisatz: Hier: Streit zwischem Erben und Testamentsvollstrecker hinsichtlich der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nach § 145 AußStrG iVm § 810 ABGB. (T6)
Vgl auch; Beisatz: Hier: Benützungsregelungsstreitigkeit, die mangels Vorliegens von Wohnungseigentum nicht unter die in § 26 Abs 1 Z 3 WEG genannten Angelegenheiten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer eingeordnet werden kann - einseitiges Rekursverfahren. (T8)
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Im Verfahren wegen Bestellung eines Heiratsgutes ist das Rekursverfahren im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK zweiseitig. (T10); Veröff: SZ 2002/93
Vgl auch; Beisatz: Das Revisionsrekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich einseitig. Ausnahmen davon können sich aber aus der notwendigen Wahrung des rechtlichen Gehörs ergeben (RIS-Justiz RS0007056). (T12); Veröff: SZ 2003/46
Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Der Grundsatz der Waffengleichheit fordert die Einbeziehung des Gegners nicht, wenn ohnehin das Rechtsmittel zurückgewiesen oder diesem nicht Folge gegeben wird. (T13)
Vgl auch; Beisatz: Bereits zur Rechtslage vor dem AußStrG BGBlINr. 2003/111 mußte einem Rechtsmittelwerber nicht (unbedingt) Gelegenheit zur Gegenäußerung zur Beantwortung seines Rechtsmittels durch den Gegner gewährt werden; sein rechtliches Gehör war bereits durch die Einbringung seiner Rechtsmittelschrift gewahrt. Daran hat sich durch §15 AußStrG 2005 im Grundsätzlichen nichts geändert, auch wenn es im Einzelfall zur Wahrung des rechtlichen Gehörs durchaus notwendig sein kann, einen Rechtsmittelwerber zu konkreten Punkten der Rechtsmittelbeantwortung seines Gegners Stellung nehmen zu lassen. Dies wird in der Regel aber Tatfragen betreffen. (T15)