Norm
ZPO §65Rechtssatz
Wenn im Gerichtshofverfahren der unvertretene Beklagte nach ausdrücklicher Belehrung durch den Richter lediglich ein Armenrechtszeugnis an das Gericht einsendet, und der belehrende Richter dieses Zeugnis ohne jede Verfügung dem Einsender zurückschickt, liegt ein Verfahrensmangel vor. In diesem Falle hatte der Richter anzunehmen, daß in der Übersendung des Armenrechtszeugnisses ein Antrag auf Erteilung des Armenrechtes und Bestellung eines Armenvertreters liegt, der lediglich unvollständig war und nach § 84 ZPO zur Verbesserung zurückzustellen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0036131Dokumentnummer
JJR_19540519_OGH0002_0010OB00354_5400000_001