Norm
ZPO §527 Abs2 B3bRechtssatz
Wenn im erstrichterlichen Verfahren die Einrede der Unzuständigkeit verworfen wird und das Rekursgericht anläßlich des Rekurses von Amts wegen diesen Beschluß aufhebt und dem Erstgericht Erhebungen über die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges aufträgt, liegt ein echter Aufhebungsbeschluß vor, der mangels Rechtskraftvorbehaltes nicht anfechtbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044164Dokumentnummer
JJR_19540519_OGH0002_0010OB00130_5400000_001