Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Auch Randvermerke fallen unter den Begriff der "Eintragungen in Personenstandsbücher". Randvermerke können daher gemäß § 47 PersStG berichtigt werden. Die Berichtigung kann in einzelnen Änderungen, Ergänzungen aber auch in der völligen oder teilweisen Löschung einer Eintragung bestehen. Gemäß § 47 Abs 2 PersStG sind aber die Beteiligten und die Aufsichtsbehörde vor der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag zu hören, das heißt, es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Unterlassung der Anhörung stellt eine offenbare Gesetzwidrigkeit dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0087894Dokumentnummer
JJR_19540519_OGH0002_0010OB00310_5400000_001