RS OGH 1954/5/19 1Ob310/54, 8Ob194/65, 6Ob27/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1954
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Norm

AußStrG §16 BIII2g
PersStG §30
PersStG §31
PersStG §47

Rechtssatz

Auch Randvermerke fallen unter den Begriff der "Eintragungen in Personenstandsbücher". Randvermerke können daher gemäß § 47 PersStG berichtigt werden. Die Berichtigung kann in einzelnen Änderungen, Ergänzungen aber auch in der völligen oder teilweisen Löschung einer Eintragung bestehen. Gemäß § 47 Abs 2 PersStG sind aber die Beteiligten und die Aufsichtsbehörde vor der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag zu hören, das heißt, es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Unterlassung der Anhörung stellt eine offenbare Gesetzwidrigkeit dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 310/54
    Entscheidungstext OGH 19.05.1954 1 Ob 310/54
    Veröff: SZ 27/135 = EvBl 1954/313 S 456
  • 8 Ob 194/65
    Entscheidungstext OGH 29.06.1965 8 Ob 194/65
  • 6 Ob 27/69
    Entscheidungstext OGH 19.02.1969 6 Ob 27/69
    nur: Auch Randvermerke fallen unter den Begriff der "Eintragungen in Personenstandsbücher". Randvermerke können daher gemäß § 47 PersStG berichtigt werden. (T1) Veröff: RZ 1969,191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0087894

Dokumentnummer

JJR_19540519_OGH0002_0010OB00310_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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