Norm
EheG §49 A2Rechtssatz
Nicht eine strafgerichtliche Verurteilung an sich, sondern das der Verurteilung zugrundeliegende ehrlose und unsittliche Verhalten stellt einen Scheidungsgrund dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056696Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2021