RS OGH 1954/5/19 1Ob17/54, 10Ob86/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1954
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Norm

ABGB §91 C8
ZPO §236 A

Rechtssatz

Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung, daß ein Unterhaltsanspruch, und zwar auch für eine vergangene Zeitperiode, ruhe.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 17/54
    Entscheidungstext OGH 19.05.1954 1 Ob 17/54
    Weiterer Rechtssatz aus Spruchrepertorium Nr 38; Veröff: SZ 27/134
  • 10 Ob 86/07f
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 86/07f
    Auch; Beisatz: Ein Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung des Ruhens des Unterhaltsanspruches der Klägerin wegen Eingehens einer Lebensgemeinschaft ist zulässig, weil der Umstand des Ruhens des Unterhaltsanspruches ein für den Rechtsstreit präjudizielles Rechtsverhältnis ist, da davon die Berechtigung des Klagebegehrens auf Leistung des Unterhaltes abhängt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047259

Dokumentnummer

JJR_19540519_OGH0002_0010OB00017_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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