RS OGH 1954/5/19 3Ob285/54, 3Ob104/61, 3Ob11/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1954
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Norm

EO §39 Z5 IIIE
EO §39 Z5 IVC
EO §39 Z5 IVE
EO §40
EO §294 M4
EO §308 A

Rechtssatz

In der Überweisung der gepfändeten Forderung liegt keine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution, sondern nur eine Tatsache, welche die Durchsetzung des Anspruches seitens des Überweisungsschuldners solange ausschließt, als die Pfändung aufrecht besteht. Diese Tatsache berechtigt nicht zu einem Antrag nach § 40 EO oder zur amtswegigen Einstellung der Exekution nach § 39 Z 5 EO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 285/54
    Entscheidungstext OGH 19.05.1954 3 Ob 285/54
    SZ 27/139 = EvBl 1955/27 S 55
  • 3 Ob 104/61
    Entscheidungstext OGH 12.04.1961 3 Ob 104/61
  • 3 Ob 11/66
    Entscheidungstext OGH 26.01.1966 3 Ob 11/66
    nur: In der Überweisung der gepfändeten Forderung liegt keineEntscheidung über die Unzulässigkeit der Exekution, sondern nur eineTatsache, welche die Durchsetzung des Anspruches seitens desÜberweisungsschuldners solange ausschließt, als die Pfändung aufrechtbesteht. Diese Tatsache berechtigt nicht zu einem Antrag nach § 40EO. (T1) = JBl 1966,378

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001389

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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