Auch; Beisatz: Wie im Fall einer inhaltlich vergleichbaren außergerichtlichen Rücktrittserklärung kann auch eine solche Rücktrittserklärung keine Vertragsauflösungswirkung haben, wenn für den zur Leistung Verpflichteten nicht mit Sicherheit feststeht, dass der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrags zur Leistungsannahme bereit ist. (T2)
Beisatz: Die Erklärung, den Vertrag aufzuheben, ist nach UN-Kaufrecht grundsätzlich formfrei und nicht fristgebunden, sodass die Klage zu §§ 918 ff ABGB vergleichbar - die Rücktrittserklärung ersetzt. (T3) Veröff: SZ 73/75