RS OGH 1954/5/19 1Ob344/54, 7Ob1641/95, 1Ob150/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1954
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Norm

EO §395 Abs1
EO §396

Rechtssatz

Die im § 396 EO festgesetzte Vollzugsfrist von einem Monat bezieht sich nur auf die Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Sicherungsverfahren, nicht aber auf die daran anschließende Exekution.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005820

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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