Norm
EO §395 Abs1Rechtssatz
Die im § 396 EO festgesetzte Vollzugsfrist von einem Monat bezieht sich nur auf die Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Sicherungsverfahren, nicht aber auf die daran anschließende Exekution.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005820Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014