Norm
MG §19 Abs2 Z3 DRechtssatz
Die Unterlassung möglicher Abhilfe ist keine Tatbestandvoraussetzung einer Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 3 MG, sondern es ist vielmehr die Unmöglichkeit, Abhilfe zu schaffen, eine dem Mieter vorbehaltene Einrede.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0067774Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008