RS OGH 1954/5/20 2Ob156/54, 6Ob280/04a, 6Ob55/06s, 10Ob54/09b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1954
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Norm

AußStrG §126 Abs2 C

Rechtssatz

Im Zweifel, ob mehrere in einem Testamente angeführte Personen zusammen Erben sein sollen, ist dem Erbserklärten, der das ausschließliche Erbrecht in Anspruch nimmt, gegenüber den anderen, die gemäß § 555 ABGB mit ihm zu gleichen Teilen teilen wollen, die Klägerrolle zuzuteilen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 156/54
    Entscheidungstext OGH 20.05.1954 2 Ob 156/54
    SZ 27/142
  • 6 Ob 280/04a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 280/04a
    Vgl
  • 6 Ob 55/06s
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 55/06s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Abgabe widerstreitender Erbserklärungen auf Grund desselben Testaments ist die Klägerrolle demjenigen Erbansprecher zuzuteilen, der dessen Wortlaut gegen sich hat. Die Zuweisung der Klägerrolle nach §§ 125, 126 AußStrG 1854 hat die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden haben, nicht vorwegzunehmen. (T1)
  • 10 Ob 54/09b
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 54/09b
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0008092

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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