Norm
ABGB §802Rechtssatz
Es ist Sache der Nachlaßgläubiger, sich vor einer sie benachteiligenden ungleichmäßigen Befriedigung vor der Einantwortung durch rasche Stellung eines Separationsantrages, allenfalls eines Konkursantrages gegen die Verlassenschaft zu schützen. Der Nachlaßstand zur Zeit der Einantwortung entscheidet über die Erbenhaftung nach § 815 ABGB. Nur Zahlungen nach diesem Zeitpunkt können dem Erben über seine im § 802 ABGB gegründete Haftung verbinden, aber die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Nachlaßschulden muß der Erbe bei Unzulänglichkeit des Nachlasses verhältnismäßig befriedigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014