RS OGH 1954/5/20 2Ob68/54, 6Ob34/01w, 7Ob220/08s, 1Ob165/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1954
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Norm

ABGB §802
ABGB §812
ABGB §815

Rechtssatz

Es ist Sache der Nachlaßgläubiger, sich vor einer sie benachteiligenden ungleichmäßigen Befriedigung vor der Einantwortung durch rasche Stellung eines Separationsantrages, allenfalls eines Konkursantrages gegen die Verlassenschaft zu schützen. Der Nachlaßstand zur Zeit der Einantwortung entscheidet über die Erbenhaftung nach § 815 ABGB. Nur Zahlungen nach diesem Zeitpunkt können dem Erben über seine im § 802 ABGB gegründete Haftung verbinden, aber die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Nachlaßschulden muß der Erbe bei Unzulänglichkeit des Nachlasses verhältnismäßig befriedigen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 68/54
    Entscheidungstext OGH 20.05.1954 2 Ob 68/54
  • 6 Ob 34/01w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 34/01w
    Vgl auch; Beisatz: Bei Überschuldung des Nachlasses besteht eine Verpflichtung der Erben zur quotenmäßigen Befriedigung der Gläubiger schon ab Abgabe der bedingten Erbserklärung. Wenn ein Gläubiger damit nicht einverstanden ist, kann er einen Konkursantrag stellen. Nach der Einantwortung ist dies aber nicht mehr möglich, weil die Verlassenschaft als konkursfähige Vermögensmasse nicht mehr existiert. Nach der Einantwortung bleibt der Erbe allerdings verpflichtet, die Gläubiger quotenmäßig zu befriedigen. (T1)
  • 7 Ob 220/08s
    Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 220/08s
    Vgl; Beis wie T1
  • 1 Ob 165/14t
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 165/14t
    Vgl; Beis wie T1; nur: Auch nach der Einantwortung bleibt der Erbe daher verpflichtet, die Gläubiger quotenmäßig zu befriedigen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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