- 4 Ob 10/54
Entscheidungstext OGH 25.05.1954 4 Ob 10/54
Veröff: Arb 6002
- 4 Ob 14/62
Entscheidungstext OGH 15.06.1962 4 Ob 14/62
Veröff: SozM IA/d,477 = Arb 7576
- 4 Ob 58/64
Entscheidungstext OGH 13.07.1964 4 Ob 58/64
Veröff: Arb 7955
- 4 Ob 78/72
Entscheidungstext OGH 14.11.1972 4 Ob 78/72
Veröff: EvBl 1973/114 S 265 = Arb 9046 = SozM IA/d,1061 = DRdA 1974,27 (kritisch Schwarz) = Ind 1974 H12,913
- 4 Ob 25/73
Entscheidungstext OGH 03.04.1973 4 Ob 25/73
Veröff: Arb 9106 = SozM IA/e,1102
- 4 Ob 99/76
Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 99/76
Veröff: Ind 1977 H5,1064 = SozM IA/d,1157
- 4 Ob 127/80
Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 127/80
nur: Die Dienstversäumnis muß erheblich sein und des rechtmäßigen Grundes entbehren. (T1)
Veröff: Arb 9991
- 4 Ob 2/82
Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 2/82
Veröff: Arb 10097
- 4 Ob 80/82
Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 80/82
Auch; Veröff: ZAS 1984,136 (Dusak)
- 4 Ob 114/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 114/84
nur: Unter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten (
§ 76 GewO) unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. Die Dienstversäumnis muss erheblich sein und des rechtmäßigen Grundes entbehren. (T2)
Veröff: RdW 1985,222 = Arb 10427
- 4 Ob 48/85
nur T1
- 14 ObA 8/87
nur T1; Beisatz: Erheblich, pflichtwidrig und schuldhaft sein. (T3)
- 9 ObA 17/87
Veröff: RdW 1987,419 = WBl 1987,342 = Arb 10649
- 9 ObA 163/87
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Frage des Rechtsirrtums. (T4)
Veröff: SZ 61/105 = Arb 10714
- 9 ObA 201/88
Vgl auch
- 9 ObA 160/90
nur T1
- 9 ObA 170/93
- 8 ObA 292/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: Barkellner, der an einem bestimmten Tag wegen des zu erwartenden starken Geschäftsganges besonders dringend benötigt worden wäre, nicht erschienen ist, obwohl er seine privaten Erledigungen verschieben hätte können. (T6)
- 9 ObA 152/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 9 ObA 152/95
Vgl auch; Beisatz: Bei Vorliegen einer eine Arbeitsversäumnis rechtfertigenden Dienstverhinderung ist die Einholung einer Genehmigung des Arbeitgebers nicht erforderlich. (T7)
Beis wie T5
- 9 ObA 21/96
Vgl. auch; Beisatz: Hier: Rechtfertigungsgrund bejaht, da die türkische Zollbehörde die Ausreise verhinderte, weil bei der letzten Ausreise des Arbeitnehmers die Durchführung der Abfertigung unterblieben war und deshalb ein Stempel über die Wiederausfuhr des PKW im Paß fehlte. (T8)
Beis wie T5
- 9 ObA 2163/96w
Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 ObA 2163/96w
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 9 ObA 2254/96b
Entscheidungstext OGH 04.12.1996 9 ObA 2254/96b
Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Die Pflichtwidrigkeit eines Dienstversäumnisses liegt vor, wenn der Arbeiter die vertragliche, kollektivvertragliche oder gesetzliche Arbeitszeit ohne einen die Pflichtwidrigkeit ausschließenden Rechtfertigungsgrund nicht eingehalten hat. Die Nichtbefolgung einer Anordnung von Arbeitsleistungen, die gegen die Bestimmungen des Arbeitzeitschutzrechtes verstößt, bildet keinen Entlassungsgrund. (T9)
- 8 ObA 22/98p
Beisatz: Tatbestandsmäßig ist daher auch der Nichtantritt der Arbeit (
8 ObA 292/95). (T10)
- 9 ObA 345/00a
Vgl auch; Beis wie T10
- 9 ObA 1/07y
Auch; nur T1; Beisatz: Wenn einer der beiden zum Dienst eingeteilten Arbeitnehmer - für den anderen erkennbar - seine Arbeitspflicht grob verletzt und gar nicht am Arbeitsort anwesend ist, muss dem anderen auch ohne ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers klar sein, dass zumindest er seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf, weil sonst der gesamte Arbeitsvorgang - abgesehen von der technischen Überwachung - völlig unbeaufsichtigt abläuft und niemand (!) dabei anwesend ist. Daher ist der Entlassungsgrund des
§ 82 lit f GewO, 1. Tatbestand, verwirklicht. (T11)
- 9 ObA 89/16b
Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 89/16b
Auch
- 8 ObA 7/18i
nur T2