Norm
VerbotsG §14Rechtssatz
Wenn in der Klage die Kündigungsansprüche und Abfertigungsansprüche auch auf einen bestimmten Zeitraum abgestellt sind, so bilden diese zeitlichen Angaben nicht das Wesentliche des Klagegrundes. Klagegrund ist vielmehr des Dienstverhältnis und seine Beendigung im Jahre 1945 und der Kündigungsanspruch und Abfertigungsanspruch, der aus diesem Dienstverhältnis und seine Beendigung abgeleitet werden kann. Wäre also auch der Anspruch unter Zugrundelegung der in der Klage gemachten zeitlichen Angaben nicht begründet, so wäre doch auch darüber zu verhandeln, welche Ansprüche sich für den Kläger ergeben hätten, wenn die Beklagte die Entlassung des Klägers den Bestimmungen des NSG widerrufen und ihn gleichzeitig gekündigt hätte. Die Ansprüche, die sich etwa so ergeben, wären im Rahmen der vom Kläger geltend gemachten Beträge zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0037582Dokumentnummer
JJR_19540525_OGH0002_0040OB00083_5400000_001